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Ein Kind adoptieren oder in Pflege nehmen?

Zweimal Eltern – wie Pflegekinder damit leben können

Viele Paare bewerben sich im zuständigen Jugendamt für ein "Adoptivkind oder ein Pflegekind". Sie nennen zwei Möglichkeiten alternativer Familiengründung in einem Atemzug und sind sich der tiefgreifenden Unterschiede der jeweiligen Familienstrukturen oft nicht deutlich bewusst.

Rolle und Auftrag an Pflegeeltern

Adoptivkinder sind formal und gesetzlich alleinige Kinder ihrer sozialen Eltern, sie haben alle Rechte wie leibliche Kinder auch. Die Adoptiveltern sind sorgeberechtigt, sie tragen den Unterhalt für das Kind allein. Allein ihre psychische Realität ist nicht kongruent mit der rechtlichen. Auch Adoptierte haben zweimal Eltern: Herkunftseltern und soziale Eltern.

Pflegeeltern hingegen sind Vertragspartner des Jugendamtes und erbringen als Privatfamilie eine Dienstleistung für die Herkunftseltern des Kindes. Dies wird auch in der finanziellen Unterstützung deutlich, die sie für den Unterhalt des Kindes und ihren erzieherischen Einsatz erhalten. Eltern, die seelisch, sozial oder gesundheitlich in Not und Krisen sind und ihre Kinder nicht versorgen können, haben nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) Anspruch auf Hilfe und Unterstützung durch das Jugendamt. Im Hilfeplan wird ihnen diese Leistung vertraglich zugesichert. Pflegeeltern sorgen für ein Kind, das gesetzlich und manchmal auch emotional das Kind seiner Eltern bleibt, auch dann, wenn die Eltern nicht mehr über das Sorgerecht verfügen. Pflegeeltern haben Anspruch auf fachliche Hilfe und Begleitung, die ihnen vom Vertragspartner Jugendamt gewährt werden soll.

Hinzu kommen Unterschiede in der Verbleibensperspektive. Es werden Pflegeeltern gebraucht, die bereit sind, ein Kind als Gast aufzunehmen, das nach einer Zeit zu seinen Eltern zurückkehren kann. Andere Kinder brauchen einen dauerhaften Platz in der neuen Familie. Und es gibt Kinder, bei denen zunächst die Perspektive offen ist: Erst im Lauf der Zeit zeigt sich, ob Mutter oder Vater wieder für das Kind sorgen können oder ob das Kind auf Dauer in der Familie bleiben wird. Säuglinge und Kleinkinder binden sich so fest an ihre Pflegefamilie, dass eine Rückführung ein schwerer Beziehungsabbruch wäre und nur dann infrage kommt, wenn Mutter oder Vater von Anfang an für das Kind verfügbar bleiben, so dass die Rückführung kein völliger Neuanfang ist.

Pflegefamilien werden im § 37 KJHG im Interesse des Kindes zur Zusammenarbeit mit der Herkunftsfamilie verpflichtet. Und langjährige Erfahrungen bestätigen, dass es Kindern seelisch am besten geht, wenn diese Zusammenarbeit aktiv gesucht wird. Interessenwidersprüche zwischen Herkunftseltern, Kind und Pflegeeltern gehen immer mit schweren seelischen Spannungen für das Kind einher.

Ansprechpartner für Interessenten beim Landkreis Nordwestmecklenburg sind Brigitte Laduch (0 38 81/72 25 36) und Andrea Gering (0 38 81/72 25 44).

Kinderschutz-Hotline Mecklenburg-Vorpommern (Telefon 0800/14 14 007).