Satzung des Anglervereins Selmsdorf e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Anglerverein Selmsdorf e.V. hat seinen Sitz in 23923 Selmsdorf. Seine Eintragung ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Grevesmühlen unter Nr. VR 86 erfolgt.
Er gehört dem Verband Deutscher Sportfischer (VDSF) und somit auch dem Landesanglerver- band Mecklenburg-Vorpommern e.V. an.
Gerichtsstand ist Grevesmühlen.
§ 2 Zweck
Der Anglerverein Selmsdorf mit Sitz in Selmsdorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben- ordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein bezweckt insbesondere:
a) den Zusammenschluß von Anglern/innen und deren Vertretung auf dem Gebiet der
Sportfischerei,
b) die Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimischen Gewässern in Verbindung
mit einheitlich geregelten Schutzmaßnahmen,
c) die Schaffung von Angelmöglichkeiten für seine Mitglieder,
d) die Förderung und Pflege der vereinseigenen Jugendgruppe.
Der Verein setzt sich für die Reinhaltung der Gewässer und für die Erhaltung der Natur als Lebens- und Erholungsraum ein.
Der Verein ist eine reine, auf innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Organisation, und nicht auf einen gewinnbringenden Erwerbsbetrieb ausgerichtet. Seine Ziele verfolgt er aus- schließlich und unmittelbar auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit.
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein umfaßt:
a) Mitglieder, die den vollen Beitrag zahlen (A-Mitglieder)
b) jugendliche Mitglieder, die einen ermäßigten Beitrag zahlen (J-Mitglieder)
Die Anmeldung zur Aufnahme als Mitglied erfolgt durch schriftlichen Antrag beim Vereinsvor- sitzenden. Minderjährige können ab dem 10. Lebensjahr mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Mitglied werden.
Die Aufnahme erfolgt durch Beschluß des Vorstandes. Die Mitgliedschaft wird mit Aushändigung des Mitgliedpasses des VDSF wirksam. Der Paß ist bei der Ausübung der Fischerei stets mitzu- führen. Bei einem Vereinsaustritt ist der Paß zwecks Abmeldung dem Vorstand vorzulegen.
§ 5Beiträge und Gebühren
Die Vereinsbeiträge, die Aufnahmegebühr und etwaige Sondergebühren für die Mitglieder werden von der Jahresmitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederver- sammlung festgesetzt.
Der Beitrag ist eine Bringschuld; er wird jährlich im voraus bis zum 10. November des laufenden Jahres für das kommende Jahr fällig.
Bei Eintritt in den Verein hat das Mitglied die Aufnahmegebühr
und den vollen Beitrag für das laufende Jahr zu bezahlen.
Erwachsene, die nach dem 31. Juli eines Jahres A-Mitglied werden, zahlen einen Beitrag für das Restjahr. Jugendliche, die bei Eintritt in den Verein jünger wie 16 Jahre sind, zahlen keine Aufnahmegebühr.
Mitglieder, die mit den Beiträgen im Rückstand bleiben, werden mit Verwaltungskosten belastet.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt, sich angelsportlich zu betätigen und am Vereinsleben teilzunehmen. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen der Gewässerordnung, die Fischerei auf den Vereinsgewässern auszuüben und die an den Gewässern geschaffenen Einrichtungen zu benutzen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die festgesetzten Beiträge und Gebühren pünktlich zu entrichten, die Satzung, die gefaßten Beschlüsse sowie die Anordnungen des Vorstandes zu befolgen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und sich für die Verwirklichung der Beschlüsse einzusetzen.
Vereinsmitglieder, die vereinseigene Boote auf den vom Verein bewirtschafteten Gewässern benutzen, verzichten für sich und ihre Angehörigen auf jegliche Haftungsansprüche gegen den Eigner. Die Benutzung aller Vereinsanlagen und –einrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Gewässer rein zu halten, die Flora und Fauna zu schützen und die Vereinsanlagen und –einrichtungen zu pflegen.
Zwecks Neuanlage, Instandsetzung und Pflege von Vereinsanlagen und zwecks allgemeiner Aufräumarbeiten an den Gewässern findet jeweils im Frühjahr und im Herbst ein Arbeitseinsatz statt. Alle Mitglieder sind aufgefordert an diesen Arbeitseinsätzen aktiv teilzunehmen. A-Mit- glieder, die im Geschäftsjahr keinen Arbeitseinsatz leisten, zahlen ersatzweise 50,00 EUR in die Vereinskasse.
A-Mitglieder, die das 65-ste Lebensjahrvollendet haben, sind von der ersatzweisen Geld-Zahlung befreit.
§ 7 Ahndung von Verstößen
Der Vorstand kann gegen Mitglieder wegen Verstößen
- gegen die Satzung, die Versammlungsbeschlüsse und die Anordnungen des
Vorstandes bzw. der Gewässerwarte
- gegen die Kameradschaft
- gegen Fischerei-, Tierschutz- und Umweltgesetze und die Gewässerordnung des
Vereins
einen Verweis erteilen, eine Geldbuße verhängen oder ein Angelverbot aussprechen.
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austreten oder Ausschluß. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Schluß eines Geschäftsjahres zulässig und muß vorher dem Verein schriftlich mitgeteilt werden.
Der Ausschluß aus dem Verein kann durch den Vorstand beschlossen werden:
- wenn ein Mitglied mit seiner Beitragszahlung mehr wie 3 Monate im Rückstand ist,
- bei wiederholten Verstößen der im § 6 genannten Art,
- wenn ein Mitglied sich bei Fischereivergehen strafbar macht oder gegen
Grundsätze der Waidgerechtigkeit verstößt,
- wenn die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile ausgenutzt wird, z.B.
durch Verkauf des Fanges,
§ 9 Organe
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 10 Vorstand
Den Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB bilden:
- der / die 1. Vorsitzende
- der / die 2. Vorsitzende
- der / die Kassenwart/in
- der / die Gewässerwart/in
Dem Vorstand des Vereins gehören zur Unterstützung an:
- der / die Schriftführer/in
- der / die Jugendgruppenleiter/in
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den/die 1. Vorsitzende/n mit einem weiteren Mitglied dieses Vorstandes vertreten. Im Behinderungsfalle des/der 1. Vorsitzenden tritt an dessen/derer Stelle der/die 2. Vorsitzende.
Die Vorstandsmitglieder werden auf der Jahresmitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder werden durch Handzeichen gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf einer Wahlzeit aus oder ist er längere Zeit verhindert, so kann der Vorstand für den Rest der Wahlzeit eine Ersatzwahl vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste Jahresmitgliederversammlung bedarf.
Dem Vorstand im Sinne § 26 BGB obliegt die Geschäftsführung. Der Vorstand ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben verpflichtet, sparsam im Rahmen des Haushaltsplanes zu wirtschaften.
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 11 Vorstandssitzungen
Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt durch den/die Vorsitzende/n. Eine Vorstandssitzung muß einberufen werden, wenn dies unter Angabe von Gründen mindestens von 3 Mitgliedern des Vorstandes verlangt wird.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
§ 12 Mitgliederversammlungen
Im ersten Monat des Geschäftsjahres wird die Jahresmitgliederversammlung abgehalten. Ihr obliegt die Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes, die Entlastung des Vorstandes, die Durchführung der Wahlen, die Festsetzung des Haushaltsplanes, die Festsetzung der Beiträge und Gebühren sowie die Beschlußfassung über gestellte Anträge.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß spätestens 10 Tage nach Eingang des Antrages beim Vorstand einberufen werden, wenn es der Vorstand für nötig erachtet oder wenn mindestens ein Viertel der A- Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
Alle Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Abstimmungen erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Für Beschlüsse auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins sind jedoch die Bestimmungen der § 15 und § 16 dieser Satzung maßgeblich.
Die Einladung zur Jahresmitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die über 18 Jahre alt sind.
§ 13 Niederschriften
Über die Anträge, Aussprachen und Beschlüsse der Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen und von dem/der Vorsitzenden sowie dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.
Die Niederschriften über die Mitgliederversammlungen werden zu Beginn der nächsten Versammlung vorgelesen oder vorgelegt.
§ 14 Kassenführung und –prüfung
Der / die Kassenwart/in ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu verbuchen. Aus den Belegen müssen der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein. Der / die Kassenwart/in ist für die ordnungsgemäße Verbuchung verantwortlich.
Die Kasse ist am Schluß des Geschäftsjahres und auf Verlangen des / der Vorsitzenden, außerdem vorher noch von 2 Kassenprüfern, die von der Jahresmitgliederversammlung für das laufende Jahr gewählt werden, zu prüfen.
Die Jahresabrechnung ist der Jahresmitgliederversammlung vorzulegen. Der Prüfungsbericht erfolgt auf der Jahresmitgliederversammlung durch die Kassenprüfer mündlich.
§ 15 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur in einer Jahresmitgliederversammlung oder einer außer- ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Diese Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimm- berechtigten.
§16 Auflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß einer zu diesem Zwecke einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung.
Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Der Beschluß über die Auflösung des Vereins ist dem zuständigen Amtsgericht vom Vereins- vorsitzenden schriftlich mitzuteilen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist nach Tilgung der Ver- bindlichkeiten das verbleibende Vermögen der evangelischen Kirchengemeinde Selmsdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, zur Verfügung zu stellen.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt ab sofort in Kraft. Gleichzeitig wird die bisherige Satzung aufgehoben.
Beschlossen in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am
13. Mai 2001
Ergänzt in der Mitgliederversammlung am
17. Januar 2004
Ergänzt in der Mitgliederversammlung am
07. Januar 2006
